Satzung

(gem. Neufassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 03.12.2014)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Hugo-Friedrich-Hartmann-Oberschule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bardowick.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Hugo-Friedrich-Hartmann-Oberschule in Bardowick.

(2) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar die Schülerinnen und Schüler der Oberschule in allen erzieherischen und pädagogischen Angelegenheiten unterstützen, insbesondere durch:

a) die ergänzende Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln,

b) eine verbesserte Ausstattung der Räume und Anlagen,

c) die Förderung kultureller und schulischer Veranstaltungen.

(3) Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Familien-Mitgliedschaften sind möglich.

(2) Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung, auch die Ablehnung, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

(4) Der Vorstand kann über Ehrenmitgliedschaften beschließen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds.

b) durch freiwilligen Austritt.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste.

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

e) bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

(2) Der freiwillige Austritt ist schriftlich oder per Email gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds zu erklären. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es zuvor die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Anhörung erhalten hatte. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen.

(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von 2 Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig wird. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Bei Eintritt im ersten Kalenderhalbjahr ist der erste Beitrag unmittelbar und in voller Höhe nach Eintritt fällig, bei Eintritt im zweiten Kalenderhalbjahr erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres.

(3) Mitgliedern, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) Eine Beitragsrückerstattung an die vor dem Ende des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder ist ausgeschlossen.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorstand im engeren Sinne gem. § 26 BGB

• 1. Vorsitzende/r,

• 2. Vorsitzende/r,

• Schriftführer/in,

• Kassenwart/in,

b) erweiterter Vorstand

• bis zu drei Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können

c) Der/die jeweilige/r Schulleiter/in ist zu den Vorstandssitzungen zu laden und ist dort ebenso wie die übrigen Vorstandsmitglieder stimmberechtigt

(2) Der/die Kassenwart/in besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine kürzere Wahlperiode ist ebenfalls zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt, auch wenn die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, dann wählt der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

• Führung der laufenden Geschäfte,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).

(6) Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n, die/den 2. Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in und den/die Kassenwart/in vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter muss immer der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende/in sein.

(7) Ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Dies ist auch im Umlauf schriftlich, per Email oder telefonisch möglich, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher oder per Email erfolgter Ladung mindestens zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind.

(8) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

• Wahl der Rechnungsprüfer/innen

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

• Entgegennahme des Kassenberichts,

• Entgegennahme des Jahresberichts,

• Festlegung einer Beitragsordnung,

• Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,

• Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei auch eine Familien-Mitgliedschaft jeweils nur als eine Stimme zählt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben am Ende jedes Geschäftsjahres die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen, sowie den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Den Rechnungsprüfern/innen müssen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an den Landkreis Lüneburg als zuständigen Träger der Hugo-Friedrich-Hartmann-Oberschule, der es nur zu steuerbegünstigten Zwecken für die Bildungs- und Erziehungszwecke dieser Oberschule verwenden darf.

§ 12 Satzungsänderungen und -ergänzungen

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, jeder einzeln, sind ermächtigt Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.